Mönchengladbach (ots)
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einen Beweisbeschluss erlassen, mit dem das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Volkswagen mit dem Vierzylinder-Dieselmotor EA288 geklärt werden soll. Es werden wesentliche Fragen an das Kraftfahrt-Bundesamt gestellt.
Das Dieselgate 2.0 rund um den Vierzylinder-Dieselmotor EA288 der Volkswagen AG nimmt immer weiter Fahrt auf. Jetzt hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I-17 U 365/20 zu Az.: 18c O 9/19 Landgericht Düsseldorf) einen interessanten Beweisbeschluss verfügt und richtet in dem Zusammenhang eine Reihe von Fragen an das Kraftfahrt-Bundesamt als für Kfz-Zulassungen verantwortliche Bundesbehörde.
“Es soll damit vorrangig geklärt werden, weshalb das Kraftfahrt-Bundesamt bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug Golf VII 2.0 mit einem EA-288-Motor und der Abgasnorm Euro 6 mit vier Zylindern entschieden hat, nicht über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt, obwohl das Fahrzeug bei allen Prüfzyklen außer dem Neuen Europäischen Fahrzyklus NEFZ kalt den gesetzlichen Grenzwert überschritten hat. Im Falle des RDE-Werts, also des Emissionsausstoßes im Straßenverkehr unter realen Umweltbedingungen, wird der gesetzliche Grenzwert sogar um das 3,6-fache überschritten”, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als “Dieselanwalt” der ersten Stunde und hat den Beweisbeschluss vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf erwirkt.
In dem Beweisbeschluss sind weitere relevante Fragen für dieses und weitere Dieselverfahren im EA288-Komplex der Volkswagen AG enthalten. So will das Oberlandesgericht Düsseldorf folgendes wissen:
Welche Funktion hat die in dem Fahrzeug programmierte Fahrkurvenerkennung (auch Zykluserkennung genannt), die die Beklagte dem Kraftfahrt-Bundesamt im Oktober 2015 offengelegt hat?
Ist die Fahrkurvenerkennung bei den im Rahmen der Untersuchungskommission “Volkswagen” durchgeführten Tests des genannten Golf VII zeitweise deaktiviert worden? Wenn ja, wie hat sich dies auf die Einhaltung des NOX-Grenzwerts ausgewirkt?
Verfügt das Kraftfahrt-Bundesamt über Erkenntnisse und wenn ja, welche, weshalb die Beklagte bei Gebrauchtwagen mit dem Motor EA288, die vor der Kalenderwoche 22 des Jahres 2016 produziert wurden, zunächst die Fahrkurvenerkennung nicht entfernen lassen wollte, diese Entscheidung im Juli 2016 jedoch revidiert hat?
Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung weist darauf hin, dass die Kanzlei in dem Verfahren noch weitere Fragen an das Kraftfahrt-Bundesamt formulieren dürfe, sodass der Beweisbeschluss noch nicht final sei. Er sagt weiter: “Der neuerliche Beweisbeschluss zeigt deutlich, dass das VW-Dieselgate 2.0 noch am Anfang steht, während Dieselgate 1.0 zusätzlich auch noch lange nicht erledigt ist. Mehr und mehr Gerichte verurteilen die Volkswagen AG auch für die unzulässigen Manipulationen am vermeintlich sauberen Vierzylinder-Dieselmotoer des Typs EA288 wegen der vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB und sprechen den Geschädigten hohe Schadensersatzzahlungen zu. Der Weg zu einer wirtschaftlich guten Lösung für Dieselfahrer im Dieselgate 2.0 führt also nur über die Gerichte!”
Die Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat eine spezielle Website zur neuen EA288-Thematik eingerichtet und listet dort alle Modelle von Audi, VW, Seat und Skoda auf, die vom VW-EA288-Abgasskandal betroffen sind. Die Liste ist unter www.hartung-rechtsanwaelte.de/vw-dieselskandal-ea288 frei zugänglich.
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